Direkt zum Inhalt

BEIHILFESÄTZE-UKV-2023

 

 

Abgeltungssätze 2023 für den unbegleiteten Kombinierten Verkehr

Berechnung der Beihilfe und Abgeltungssätze

Die Beihilfe wird nach je transportierter ITE berechnet, wobei die Höhe der Beihilfe je nach Größe und Gewicht der ITE, nach zurückgelegter Entfernung auf der Schiene in Österreich, sowie den auf der jeweiligen Strecke erforderlichen Produktionsbedingungen (Bergstrecken) variiert und dabei folgende Abgeltungssätze zur Anwendung kommen:

 

Abgeltungssatz in EUR pro ITE

Verkehrs-,Behälter Art/Gewicht/Entfernungsklasse

 

30-100 km

101- 250 km

ab 251 km

Inland

GC20, WAB 20, WAB 25

(Länge 20'-29')

bis 25 Tonnen

25,08

39,34

47,78

ab 25 Tonnen

16,50

25,74

31,28

GC30, WAB30 (Länge 30'-39')

bis 25 Tonnen

35,11

50,56

58,61

ab 25 Tonnen

25,08

38,94

49,10

GC40, WAB40 (Länge 40'-45'), SAN 70

bis 25 Tonnen

47,65

65,74

73,66

ab 25 Tonnen

29,96

46,60

59,53

 

Ein/Aus

GC20, WAB 20, WAB 25

(Länge 20'-29')

bis 25 Tonnen

20,74

33,02

40,19

ab 25 Tonnen

13,70

21,50

26,24

GC30, WAB30 (Länge 30'-39')

bis 25 Tonnen

29,31

42,37

49,15

ab 25 Tonnen

20,86

32,64

41,22

GC40, WAB40 (Länge 40'-45'), SAN 70

bis 25 Tonnen

39,81

55,17

61,82

ab 25 Tonnen

24,96

38,91

49,92

 

Durchfuhr

GC20, WAB 20, WAB 25

(Länge 20'-29')

bis 25 Tonnen

11,40

19,68

22,44

ab 25 Tonnen

7,80

12,60

14,40

GC30, WAB30 (Länge 30'-39')

bis 25 Tonnen

17,16

25,20

27,48

ab 25 Tonnen

12,00

19,20

22,80

GC40, WAB40 (Länge 40'-45'), SAN 70

bis 25 Tonnen

23,40

32,88

34,44

ab 25 Tonnen

14,28

22,92

27,60

 

Bergzuschlag

GC20, WAB 20, WAB 25

(Länge 20'-29')

bis 25

2,16

2,16

2,16

ab 25

2,16

2,16

2,16

GC30, WAB30 (Länge 30'-39')

bis 25

3,24

3,24

3,24

ab 25

3,24

3,24

3,24

GC40, WAB40 (Länge 40'-45'), SAN 70

bis 25

4,32

4,32

4,32

ab 25

4,32

4,32

4,32

 

Der nach Behältergröße gestaffelte Bergzuschlag gebührt für Beförderungen mit Zügen, die über Brenner, Tauern, Pyhrn-Schober, Semmering, Neumarkter Sattel, Arlberg, sowie Wechsel- und Thermenbahn, die Abschnitte zur Gänze oder teilweise befahren. Eine teilweise Befahrung liegt vor, wenn zumindest zwei auf den jeweiligen Strecken liegende im „DB 640 - Verzeichnis der Betriebsstellencodes“ definierte Betriebsstellen passiert werden.


Der Bergzuschlag kann pro Behälter und Wagenfahrt nur einmal ausbezahlt werden. Eine Kumulierung ist nicht möglich.